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Pflegereform 2024 – das ändert sich in diesem Jahr in der Pflege

Autor Oliver Haas
Oliver Haas
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Egal ob für Pflegefachkräfte oder Familien mit pflegebedürftigen Angehörigen - die Pflegereform 2024 bringt zahlreiche Änderungen und finanzielle Anpassungen in der Pflegebranche.

Altenpflegerin begleitet ältere Dame

Höherer Mindestlohn in der Pflege

Die Mindestlöhne werden 2024 bundesweit weiter angehoben, auch in der Pflegebranche. Ab dem 1. Mai 2024 beginnt die schrittweise Erhöhung der Mindestlöhne für Pflegekräfte. Nach Empfehlung der Pflegekommission sollen Pflegefachkräfte einen Stundenlohn von mindestens 19,50 Euro erhalten. Qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung erhalten dann 16,50 Euro pro Stunde. Für Pflegehilfskräfte soll sich der Mindestlohn ab Mai auf 15,50 Euro erhöhen.

Die Nächste Mindestlohnerhöhung in der Pflege wurde bereits in Aussicht gestellt. Ab dem 1. Juli 2025 steht eine weitere Erhöhung an. Für Pflegefachkräfte auf 20,50 Euro die Stunde, Qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 17,35 Euro pro Stunde und Pflegehilfskräfte sollen dann 16,10 Euro die Stunde bekommen.

Verbesserte Arbeitsbedingungen: Personalbemessung in Krankenhäusern

Nicht nur das Gehalt für Pflegekräfte soll sich steigern, auch die Arbeitsbedingungen sollen sich 2024 verbessern – etwa mithilfe einer höheren Personaldichte auf Station. Ab Januar wird hierfür das Personalbemessungsinstrument aus der Personalbemessungsverordnung angewendet. Diese soll sicherstellen, dass Krankenhäuser mit einer angemessenen Anzahl von Pflegekräften arbeiten. Die Verordnung betrifft allerdings nur Normalstationen für Erwachsene sowie Normal- und Intensivstationen für Kinder. Spezialisierte Stationen und Einrichtungen sind aufgrund ihres Profils und der anderen Personalstruktur von der Verordnung ausgenommen. Ab 2025 drohen Krankenhäusern und Kliniken Sanktionen, sollten sie den Personalschlüssel nicht einhalten.

Vergütung für Pflegestudium

Pflegestudiengänge beinhalten viele Praxisphasen, in denen die Studierenden in Pflegeeinrichtungen arbeiten. Oftmals haben Studierende bereits eine pflegerische Ausbildung absolviert. Ein unbezahltes Studium erscheint vielen Interessenten daher unattraktiv. Um ein Pflegestudium als Weiterbildungsmöglichkeit unter Pflegefachkräften attraktiver zu gestalten, sollen Studierende für die gesamte Dauer eine Vergütung erhalten.

Zum Januar 2024 wurde ein Ausbildungsvertrag eingeführt worin geregelt ist, dass der praktische Teil einer hochschulischen Pflegeausbildung in das bereits bestehende Finanzierungssystem der beruflichen Ausbildung integriert wird. Entsprechende Übergangsvorschriften regeln, dass Studierende, die bereits ihr Pflegestudium begonnen haben, ebenfalls von der Ausbildungsvergütung profitieren.

Berufliche Anerkennung für ausländische Pflegefachkräfte

Um dem Fachkräftemangel in der Pflege entgegenzuwirken, wird unter anderem auf qualifizierte Pflegefachkräfte aus dem Ausland gesetzt. Die Anerkennungsverfahren für Pflegekräfte mit ausländischer Pflegeausbildung werden bundesweit vereinheitlich und vereinfacht. Dadurch soll die Arbeit in der Pflege für ausländische Fachkräfte attraktiver gestaltet sowie ihre möglichst schnelle Integration gewährleistet werden, um dem Fachkräftemangel effektiv und zügig entgegenzuwirken.

Pflegereform 2024: Mehr finanzielle Unterstützung für häusliche Pflege

Nicht nur für hauptberufliche Pflegefachkräfte gibt es 2024 zahlreiche Änderungen. Auch im häuslichen Pflegebereich tut sich was. Das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz sorgt für mehr Unterstützung im Bereich der häuslichen Pflege – vor allem für pflegende Angehörige.  

Ab dem 1. Januar 2024 wird das Pflegegeld um fünf Prozent erhöht. Ebenso werden die Beträge für Pflegesachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um fünf Prozent angehoben.

Die Pflegereform betrifft zudem das Pflegeunterstützungsgeld. Im Falle eines plötzlich auftretenden Pflegefalls in der Familie hatten Angehörige bislang das Recht, sich für zehn Tage von der Arbeit freistellen zu lassen, um alle notwendigen Pflegemaßnahmen zu organisieren. Um währenddessen keine finanziellen Nachteile zu erfahren, können sie in dieser Zeit Leistungen aus der Pflegekasse – das Pflegeunterstützungsgeld – beanspruchen. Neu am Pflegeunterstützungsgeld ist, dass die Leistung nicht nur einmal pro Pflegefall, sondern jedes Jahr aufs Neue beansprucht werden kann.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege – Pflegereform in 2024 und Ausblick auf 2025

Sollte der hauptsächlich pflegende Angehörige nicht in der Lage für die Pflege des Angehörigen sein, gibt es die Vertretungsmöglichkeit in Form der Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege. Egal ob nur für einige Stunden während eines Behörden Termins oder für Längere Zeit aufgrund von Krankheit oder eines Urlaubs.

Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt. Dadurch entsteht ein sogenanntes Entlastungsbudget von bis zu 3.539 Euro. Die sechsmonatige Vorpflegezeit vor erstmaliger Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird zudem abgeschafft, sodass die Leistungen künftig unmittelbar ab Feststellung von mindestens Pflegegrad Zwei genutzt werden können. Die Höchstdauer des Anspruchs auf Verhinderungs- sowie Kurzzeitpflege steigt zudem von sechs auf acht Wochen.

Familien mit jungen Pflegebedürftigen (bis 25 Jahre) mit Pflegegrad Vier oder Pflegegrad Fünf müssen nicht mehr bis 2025 warten und können bereits ab 2024 auf ein Entlastungsbudget von 3.386 Euro zugreifen.

Entlastung für pflegende Angehörige

Die häusliche Pflege wird häufig von Familienmitgliedern ohne pflegerische Berufsausbildung verrichtet – oftmals neben dem eigentlichen Berufsleben. Aus diesem Grund haben pflegende Angehörige ein Recht auf Vorsorge und Rehabilitationsleistungen. Damit sie sich für die Zeit ihrer Abwesenheit nicht um die Pflege ihres Angehörigen sorgen müssen, soll die Mitnahme- und Betreuungsmöglichkeit des Pflegebedürftigen in die Rehabilitationseinrichtung ab Juli 2024 erleichtert werden. Die Kosten dafür übernimmt die Pflegeversicherung.

Finanzielle Unterstützung für stationäre Pflege

Neben der gesteigerten finanziellen Unterstützung für die Pflege im häuslichen Bereich, sorgt das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz zum 1. Januar 2024 auch für eine Erhöhung des prozentualen Leistungszuschlags für vollstationäre Pflege. Die Zuschläge, die die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt, werden von fünf auf 15 Prozent bei null bis zwölf Monaten Verweildauer, von 25 auf 30 Prozent bei 13 bis 24 Monaten, von 45 auf 50 Prozent bei 25 bis 36 Monaten und von 70 auf 75 Prozent bei mehr als 36 Monaten angehoben.

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